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Auf dieser Webseite befasst sich Rechtsanwalt Jens Ferner mit dem Thema “Webseiten-Impressum” und geht auf verschiedene Aspekte und Fragestellungen im Detail ein. Dabei ist festzustellen, dass bis heute das Impressum Gegenstand zahlreicher Abmahnungen ist, die auch zur hiesigen täglichen Arbeitspraxis gehören.

Die Fragen, die Sie sich stellen werden, sind im Regelfall:

  1. Muss ich überhaupt ein Impressum anbieten?
  2. Wenn ich es muss, was gehört rein?

Das “Muss ich” ist je nach betroffenem Seitentyp zu beurteilen:

  1. bei gewerblichen Webseite ist es einfach: Ja, Sie müssen.
  2. Bei Privatleuten kommt es drauf an (dazu im Folgenden A)
  3. zu Vereinen  im Folgenden (B).

Übrigens: Vollkommen irrelevant ist es, um was für eine “Seite” es sich handelt – also ob es sich um eine übliche Webseite, ein Blog oder ein soziales Netzwerk (etwa eine Facebook-Seite) handelt!

A. Impressum: Sind nun private Webseiten betroffen?

Ich fange mit der Frage an, die viele Nutzer am ehesten interessiert: “Was ist mit meiner privaten Webseite, braucht die ein Impressum?” Zuerst einmal kurz: Ob sie damit Geld verdienen oder nicht, spielt keine Rolle – wichtig ist nur

  1. Ob die Webseite “geschäftsmäßig” (also auf Dauer) angeboten wird und ob vergleichbare Angebote “in der Regel gegen Entgelt” offeriert werden, plastisch dazu das Landgericht Stendal (21 0 242/09). Dann greift die “volle” Impressumspflicht nach §5 TMG.
  2. Wenn nicht (1), dann ob Sie “journalistisch-redaktionelle Inhalte” bereit halten. Dann greift die Impressumspflicht “light” nach Rundfunkstaatsvertrag.

Nun ausführlich: In der Theorie benötigt eine rein private Webseite kein Impressum, der Rundfunkstaatsvertrag regelt dies in §55 RStV eindeutig. Besonders schön ist es, dass der RStV alleine auf die Zweckbestimmung abstellt: Wenn ein Telemediendienst „ausschließlich privaten Zwecken dient“, ist er von der generellen Impressumspflicht ausgenommen. Das heißt für mich ganz klar: Auch ein bezahltes Werbebanner lässt diesen Aspekt nicht schwinden, denn die Zwecksetzung „rein privat“ bleibt bestehen – finanziert wird alleine der private Aufwand, unternehmerische Tätigkeiten werden hierdurch ja nun noch nicht begründet.

Erst das Zusammenspiel aus §55 RStV und §5 TMG macht es deutlich: Es gibt Telemediendienste, die in drei Kategorien eingeteilt werden:

  1. Rein private / familiäre Zwecke (§55 I RStV)
  2. Professionell Meinungsbildende Seiten (§55 II RStV)
  3. Geschäftsmäßige Telemediendienste (§5 I TMG)

Die Variante (1), rein privat, ist ein Ausschluss: Was hierunter fällt kann nicht mehr „professionell Meinungsbildend“ oder gar „geschäftsmäßig“ sein, die anderen beiden können durchaus zusammentreffen.

Dies passt sehr gut auch zu dem Urteil des BGH (noch nach alter Gesetzgebung, vom 20.7.2006, Az. I ZR 228/03), das unter II.1.a in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich von „Unternehmen“ spricht und somit Privatpersonen entgegen kommt. Vor diesem Hintergrund sehe ich die alte Definition des Begriffs „geschäftsmäßig“ mit „Auf Dauer und Nachhaltig angelegt“ als überholt an, dies steht im klaren Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut des §55 I RStV.

Am Ende sollte aber jeder auf seiner Webseite, auch seiner privaten, ein Impressum bereit halten – das Gesetz gibt es dann leider doch vor. Dazu muss man allerdings spitzfindig sein: Der RStV spricht sehr rigoros von „ausschließlich privaten Zwecken“, die als einzige Ausnahme gelten – jeder Telemediendienst muss ansonsten Name und Anschrift des Betreibers beinhalten. Die Unterscheidung in „Professionell Meinungsbildend“ und „Geschäftsmäßig“ ist lediglich als Erweiterung der Pflichtangaben zu verstehen, die man angeben muss.

Obwohl also das Gesetz ausdrücklich nur 3 Kategorien vorgibt, gibt es eine 4. Kategorie in einer Art Grauzone: Eine Webseite, die nicht ausschließlich privat ist, aber auch nicht professionell Meinungsbildend und geschäftsmäßig. Andernfalls wäre der §55 I RStV in seiner jetzigen Form schlichtweg überflüssig, schließlich werden ja für Webseiten Regelungen getroffen, auch wenn Sie keiner dieser 3 Kategorien zugeordnet werden können.

Diese Grauzone aber ist nicht definiert, es wird der Rechtsprechung obliegen, zu definieren, wo das „ausschließlich private“ endet z.B. und nur noch „großteils privat“ ist.

B. Vereine und das Impressum

Eingetragene (rechtsfähige) Vereine können von der “Grauzone” nicht betroffen sein: Diese fallen unter den §5 TMG, schliesslich wäre ansonsten die hier erwähnte Verpflichtung der Angabe des Vereinsregisters unnötig.

Möglicherweise lässt sich hier aber eine Ausnahme für den nicht eingetragenen (nicht-rechtsfähigen) Verein herauslesen, wobei hierbei wohl aber nur auf den Idealverein (der keinen wirtschaftlichen Zwecken dient) die einfache Impressumspflicht nach §55 RStV treffen dürfte: Jeder Verein mit wirtschaftlichem Zweck dürfte das Merkmal der Geschäftsmässigkeit mit seiner Websetei erfüllen.

Österreich und Schweiz
Auch in Österreich und in der Schweiz gibt es eine Impressumspflicht. Österreicher sehen in die §§3,5 E-Commerce-Gesetz. Schweizer sehen in den Artikel 3 I UWG.

Fazit
Unter diesem Aspekt rate ich jedem, ein Impressum bereit zu halten und hier mindestens Name und Anschrift anzubieten. Am klügsten ist es immer, den strengeren Regelungen des §5 TMG zu folgen, doch sehe ich das persönlich nicht als zwingend an und rate es rein Vorsichtshalber. Wer hier zu viel Angst hat seine Daten preis zu geben, sollte immer daran denken, dass man bei der DeNIC prinzipiell ohnehin alles abfragen kann.