Ist ein fehlendes Impressum überhaupt abmahnfähig?
Die Frage ist alt und geklärt: Das fehlende Impressum ist jedenfalls bei Unternehmens-Webseiten abmahnfähig. Der alte §6 TDG, der sich nun im §5 TMG wiederfindet wurde unstrittig als verbraucherschützende Norm ausgelegt.
Wann ist das Impressum leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar?
Die Urteile hier waren mitunter abstrus – über Bezeichnung der Links, Scrollen etc. wurde gestritten. Dank des BGH sind diese Diskussionen nun beendet.
Keinesfalls zwingend ist die Bezeichnung “Impressum” (BGH, I ZR 228/03), der §5 TMG spricht lediglich von “Informationen”. Hierbei ist allerdings das Urteil des LG Hamburg (AZ 416 O 94/02) zu beachten, dass eine Bezeichnung “Backstage” ablehnte und eine eindeutige Kennzeichnung verlangt. Wer diesen Bereich “Impressum” nennt ist auf jeden Fall auf der sicheren Seite, das OLG Hamburg (AZ 5W80/02) lässt eine Platzierung in einem als “Kontakt” betitelten Bereich auch genügen, der BGH hat dies am 20.7.2006 (I ZR 228/03) nochmals festgehalten:
“Das Berufungsgericht hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen “Kontakt” und “Impressum” Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange […]. Haben sich im Internetverkehr aber die Begriffe “Kontakt” und “Impressum” zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt.”
Problematisch ist die Entscheidung des oben genannten OLG Hamburg in einer anderen Hinsicht gewesen: Im entschiedenen Fall war der “Backstage” Link erst nach einem Scrollen nach rechts zu sehen. Dies ist dann nötig, wenn eine Seite für eine bestimmte Auflösung eingerichtet ist, der Betrachter allerdings eine niedrigere Auflösung hat.
Das OLG entschied, dass der Link zum Impressum sofort zu sehen sein muss – das vormalige Scrollen sei unzulässig. Der BGH hat dies nicht endgültig gelöst. Zum einen hat der BGH zutreffend festgestellt, dass die reine Klickanzahl jedenfalls bis zwei, kein Problem darstellt:
“Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt […] Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen.”
Die Streitfrage hinsichtlich des Scrollens aber wird vom BGH nicht geklärt, da es formal nicht zur ursprünglichen Klageschrift gehörte. Stattdessen führt der BGH aus:
“Zwar kann das Anbringen verschiedener Links die unmittelbare Erreichbarkeit beeinträchtigen, wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder mehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig sind (vgl. OLG München MMR 2004, 321, 322). “
Bei genauer Analyse des Urteils bleibt zu empfehlen, auf Experimente zu verzichten und den Impressums-Hinweis möglichst nicht nach rechts-unten oder generell nach rechts zu verschieben. Zu gross ist meines Erachtens die Gefahr, dass ein Scrollen nötig wird. Ähnlich äußert sich 2006 dann auch das OLG Brandenburg (6 U 121/05).
Es bleibt der alte Problemkreis: Manche Seiten setzen so genannten “Frames” ein. Dabei werden verschiedene Seiten in einer Internetseite zusammengesetzt. Typisch dabei ist, dass die Navigationsleiste in einem eigenen Frame steht. Es kann nun passieren, dass ein Besucher über eine Suchmaschine auf einer Unterseite in Ihrem Web landet – dabei aber die Navigationsleiste nicht sieht da der Frame nicht geladen wird. In diesem Fall sieht der Besucher kein Impressum. Wer Frames einsetzt, sollte auf jeden Fall dafür sorgen, dass auf allen Unterseiten Links zum Impressum vorhanden sind. Hier gibt es noch immer keine Lösung.
Hinsichtlich neuer Entwicklungen ist inzwischen auch anzuraten, das Impressum sowie den Zugang zum Impressum barrierefrei zu gestalten.
Das OLG Düsseldorf (I-20 U 125/08) hat inzwischen klar gestellt, dass ein kurzfristig nicht erreichbares Impressum (etwa wenige Minuten wegen Wartungsarbeiten) nicht abmahnfähig ist.
Wo brauche ich ein Impressum?
Eine Webseite braucht ein Impressum, das ist der unproblematische Normalfall. Umstritten ist es aber, wie es zu handhaben ist, wenn Webseitenbetreiber und Nutzer auseinanderfallen – Beispiel: Verkauf eines Autos auf einer Handelsplattform. Die h.M. geht davon aus, dass dies keine Rolle spielen kann (siehe nur das OLG Düsseldorf, I-20 U 17/07). Jedenfalls wer im gewerblichen Umfeld handelt, sollte den Impressumspflichten immer genügen – auch bei der Nutzung externer Dienste, seien es Verkaufsplattformen oder auch Netzwerke wie Twitter.
Welche Informationen gehören dazu?
Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Elemente eines Impressums entsprechend dem strengen §5 TMG.
Seitenbetreiber, §5 I Nr.1 TMG
- Haben Sie den genauen Namen und die postalische Anschrift angegeben unter der Sie niedergelassen sind?
- Bei einer juristischen Person: Ist der Vertretungsberechtigte genannt
- Geben Sie die Rechtsform an, also auch GbR, GmbH etc.
In ein Impressum gehören mindestens Name und Anschrift (§55 I RStV), wobei mit Anschrift eine ladungsfähige gemeint ist – also kein Postfach. Dabei ist im Zweifellsfall der im Impressum genannte für die Inhalte verantwortlich, auch wenn er kein Domain-Inhaber ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, AZ 5 U 194/03 http://www.jurpc.de/rechtspr/20050020.htm).
Mit dem TMG kam eine Neuerung hinzu: Nur wenn Sie überhaupt Angaben zum Gesellschafts-Kapital machen (eine Pflicht hierzu lese ich nicht heraus), müssen Sie angeben, wie Stamm/Grundkapitel vorhanden ist und wie viele Einlagen ausstehen.
Den Namen sollten Sie nicht abkürzen, auch nicht den Vornamen (KG Berlin, 5 W 34/07 – ebenso OLG Düsseldorf, I-20 U 125/08).
Kommunikation, §5 I Nr.2 TMG
- Ist Ihre Email Adresse aufgelistet?
- Empfohlen, nicht zwingend: Haben Sie eine Telefonnummer angegeben?
- Nicht zwingend: Fax Nummer?
Bei geschäftsmäßigen Webseiten kommt als erstes die „elektronische Kontaktaufnahme“ dazu. Ausdrücklich ist dies eine Email-Adresse, ob nun auch – wie es beim Lesen des Gesetzes naheliegt, weitere Daten dazu kommen, ist erstmal fraglich. Hin und wieder wurde versucht, anstelle der Nennung einer Mail-Adresse ein Kontaktformular anzubieten – dies ist schon mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. Das Landgericht Essen (44 O 79/07) hat insofern folgerichtig darauf verwiesen, dass ein Kontaktformular alleine nicht ausreicht.
Eine Faxnummer ist nicht zwingend (OLG Hamburg, 5 W 77/07).
Lange diskutiert wurde, ob eine Telefonnummer angegeben werden muss, das OLG Köln (AZ 6 U 109/03) hat dies so gesehen, allerdings mit Blick auf die Gesetzesbegründung. Ebenso das OLG Oldenburg (1 W 29/06). Abgelehnt hatte es das OLG Hamm (AZ 20 U 222/03).
Letztlich hat der EuGH (C-298/07) entschieden, dass eine Telefonnummer keine zwingende Angabe ist, sofern ein Kontaktformular angeboten wird, bei dem Anfragen in der Regel innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden. Auf Nachfrage ist zudem immer eine Telefonnummer zu nennen. Aber Vorsicht: Es ist dennoch eine Mail-Adresse anzugeben – die kann nicht durch das Kontaktformular ersetzt werden (LG Essen, 44 O 79/07).
Ich empfehle daher weiterhin die Nennung einer Telefonnummer, auch mit Blick auf die Seriösität, die viele Kunden nach dieser Angabe beurteilen.
Behördliche Zulassung, §5 I Nr.3 TMG
Sofern Sie einer behördlichen Zulassung unterliegen, machen Sie Angaben dazu: Um welche Zulassung geht es, wer ist die Aufsichtsbehörde (Anschrift und Link). Diese Angabe ist regelmässig auch von Bedeutung, also das Fehlen keine Bagatelle, so das OLG Koblenz (4 U 1587/05).
Registereintrag, §5 I Nr.4 TMG
Falls vorhanden, Angabe von
- Handelsregister
- Vereinsregister
- Partnerschaftsregister
- Genossenschaftsregister
Jeweils mit zugehöriger Registernummer; Auch wenn man dies als kleinen Verstoss bewerten möchte: Es ist abmahnfähig laut dem OLG Düsseldorf (I-20 U 17/07), OLG Hamm (I-4 U 192/07) und LG Berlin (15 O 683/07), anders nur das OLG Hamburg (416 O 69/07).
“Freiberufler-Klausel”, §5 I Nr.5 TMG
- Welcher Kammer gehört der Diensteanbieter an (a)
- Gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung (b)
- Angabe der berufsrechtlichen Regelungen (c)
- Angabe wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind (c)
Hier liegen u.a. für Rechtsanwälte & Steuerberater einige Fallstricke. Für großes Aufsehen haben die Regelungen (a) und (c) gesorgt. In Bezug auf die zugehörige Rechtsanwaltskammer empfiehlt es sich, nicht nur die Bezeichnung der Kammer aufzuführen, sondern auch die Anschrift anzugeben.
Jedenfalls ein Link zur Kammer sollte eingerichtet werden. Hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelungen genügt eine Auflistung auf der Internetseite, es ist eine Verlinkung zu den Gesetzestexten zu empfehlen um die Zugänglichkeit sicher zu stellen. Rechtsanwälte finden alle nötigen Links unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg bei der Bundesrechtsanwaltskammer und können diese auf der eigenen Seite übernehmen.
Während die Regelungen (a) und (c) inzwischen auf vielen Seiten beachtet werden, wird der §5 I Nr.5 TMG leider häufig missachtet. Rechtsanwälte etwa müssen angeben, in welchem Staat Sie ihren Anwaltsstatus erworben haben. Sorgen Sie dafür, dass in Ihrem Impressum ein entsprechender Hinweis zu finden ist.
Hinweis: Rechtsanwälte sollten es im Regelfall mitbekommen haben: Zum 1.7.2004 wurde die BRAGO von dem RVG abgelöst. Dies ist im zusammenhang damit zu sehen, dass Anwälte in Ihrem Impressum auf “berufsrechtliche Regelungen” hinweisen müssen. Wer hier nur noch die BRAGO stehen hat und nicht das RVG, kann sich möglicherweise unnötigen Ärger einhandeln – ein kurzer Check mehrerer Sites hat bestätigt, dass wohl nur wenige Anwälte bisher daran gedacht haben. Daher hier der Hinweis an alle Anwälte bzw. die Agenturen die deren Seiten pflegen: Impressum aktualisieren!
Am besten ost es wohl so: Die BRAGO stehen lassen mit Hinweis “Bis 30.6.2004?, danach Hinweis auf das RVG mit Hinweis “Ab 1.7.2004?.
Steuernummer, §5 I Nr.6 TMG
Sollten Sie eine Steuernummer nach §27a UStG haben, geben Sie diese auch an
Abwicklung und Liquidation, §5 I Nr.7 TMG
Sofern eine AG, Kommanditgesellschaft auf Aktion oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich in Abwicklung oder Liquidation befindet muss im Impressum darauf hingewiesen werden.
