4. November 2011 von jens.ferner
Eigentlich sollten Webseiten, die rein privaten/familiären Zwecken dienen, ja von der Impressumspflicht ausgenommen sein. Eigentlich – aber manche Einzelmeinungen lassen sich wohl nicht ganz ausmerzen. So lese ich in der aktuellen 2. Auflage des Münchener Anwaltshandbuchs zum IT-Recht (2/261) doch allen ernstes, dass immer noch auf den äusserst kritikwürdigen Aufsatz von Ott in der MMR 2007 (!), zu finden ab Seite 354, verwiesen wird, um zu erklären
In dem Moment, wo jedoch von solchen Angeboten etwa Links zu einem geschäftsmäßigen Angebot gesetzt werden, für die ein Entgelt, etwa in Form einer Provision bezahlt wird, treffen den Webseitenbetreiber wieder die Pflichten des §5 TMG.
Sprich: Wer ein Werbebanner schaltet, soll doch die Impressumspflichten erfüllen müssen? In den Materialien des Gesetzgebers liest man seltsamerweise genau das Gegenteil…
Man sieht: Die Impressumspflicht wird uns noch lange mit abstrusen Meinungen beschäftigen.
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4. November 2011 von jens.ferner
Das Landgericht Aschaffenburg (2 HK O 54/11) hat sich mit der Impressumspflicht auf Facebook beschäftigtund – wenig überraschend – festgestellt:
“Auch Nutzer von “Social Media” wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt”
Dass man zu dieser Feststellung lapidar auf zwei andere Urteile verweist, in denen es um ein Blog und einen Internet-Marktplatz ging – also nicht gerade vergleichbare Dienste im Vergleich zu Facebook – passt leider in das Gesamtbild der Entscheidung, die durchaus kritisch gesehen werden kann.
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6. Januar 2011 von jens.ferner
Im LBR-Blog habe ich einen Beitrag zu dem Urteil aus Düsseldorf gefunden, dass eine “Baustellen-Webseite” kein Impressum bereithalten muss (hier berichtet). Dabei sind mir zwei Dinge aufgefallen, die mich dazu verleiten, hier im Nachhinein ein paar Zeilen mehr zu schreiben.
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4. Januar 2011 von jens.ferner
In einer zweifelhaften Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf (12 O 312/10) entschieden, dass eine “Baustellenseite” (also ein Platzhalter unter einer Domain) keines Impressums bedarf.
Hinsichtlich des TMG wird richtigerweise festgehalten, dass ein geschäftsmäßiges Betreiben im konkreten Fall nicht gesehen werden kann. Das begegnet hier auch keinen Bedenken, gleichwohl es auch diskussionswürdig ist. Interessant sind aber die Ausführungen, warum §55 RfStV keine Anwendung finden soll:
Eine Anbieterkennzeichnungspflicht ergab sich auch nicht aus § 55 Rundfunk-Staatsvertrag (RStV), da dieser ausweislich seiner Bezeichnung und der Präambel nur Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk trifft. Eine Rundfunkveranstaltung durch die Beklagte ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich
Peinlich, peinlich: Zu erklären ist dieser Absatz nur damit, dass dem Landgericht eine veraltete Fassung des Rundfunkstaatsvertrages vorlag. Der lautet nämlich im Titel in der aktuellen 13. Fassung “Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien” und sagt im §1 zum Anwendungsbereich deutlich:
Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.
Dass das Landgericht Düsseldorf diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut aushebeln will, indem es die Präambel zum Staatsvertrag heranzieht, lässt sich auch mit Ergebnisorientiertem Arbeiten nicht mehr erklären.
Update: Die Sache wurde danach dem OLG Düsseldorf als nächste Instanz vorgelegt. Dieses gab einen gerichtlichen Hinweis an die Parteien, dass man jedenfalls keine Relevanz in Bezug auf den Wettbewerb sieht bei einer Baustellenseite. Daraufhin wurde das Rechtsmittel zurück genommen.
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22. September 2010 von jens.ferner
Immer wieder wird ja, bis heute, darüber gestritten, wann eine Webseite ein Impressum haben muss – speziell die sehr umfangreichen Vorgaben nach §5 TMG stehen dabei im Fokus. Das häufigste Argument von Betroffenen lautet dabei “Aber ich verdiene doch gar nichts damit, will auch gar nichts verdienen”. Das spielt im Rahmen des §5 TMG, der ein “geschäftsmäßiges” Angebot verlangt, das “in der Regel gegen Entgelt” bereit gehalten wird.
Beim Landgericht Stendal (21 0 242/09) findet man ein sehr plastisches Beispiel, wann die Rechtsprechung das als gegeben ansieht, und das auch nicht weiter kommentiert werden muss:
Auch wenn die Beklagte mit ihrem Internetauftritt keinen Gewinn erzielen wollte, sind die Informationspflichten nach § 5 TMG auf sie anwendbar, weil sie ihre Dienste geschäftsmäßig angeboten hat. Insoweit ist ohne Belang, ob die Tätigkeit auf Einnahmen oder gar Gewinn abzielt. Im Gegensatz zur Gewerbsmäßigkeit liegt eine geschäftsmäßige Tätigkeit vor, wenn der Handelnde beabsichtigt, sie in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (vgl. BGH NJW 2001, 756; Chemnitz/Johnigk, Rechtsbera-
tungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 102 — jeweils zum inhaltsgleichen Begriff in § 1 Rechtsberatungsgesetz). Dass die Beklagte auf Dauer eine Vermittlungsbörse für Betreuungsdienstleistungen betreiben wollte, steht aufgrund der aufwendigen Gestaltung der Website und dem unbestimmten Adressatenkreis fest, an den sich das Angebot richtet. Vermittlungen im Internet werden auch in der Regel gegen Entgelt angeboten.
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22. September 2010 von jens.ferner
In ein Homepage-Impressum gehört eine Email-Adresse, das ist hoffentlich bekannt. Nun wurde aber über einen speziellen Fall gestritten: Jemand hat in seinem Impressum den Text “Ich freue mich auf Emails” geschrieben und diesen Test als Link mit seiner Email-Adrese verknüpft. Die Mail-Adresse war somit als Link verfügbar, mit blossen Auge auf Anhieb aber nicht zu sehen, gleichwohl natürlich vorhanden.
Das OLG Naumburg (1 U 28/10) hat entschieden, dass dies nicht ausreicht, denn die Mail-Adresse ist gerade nicht leicht erkennbar. Homepage-Betreiber haben die erforderlichen Angaben so zu hinterlegen, dass sie unmittelbar zu erfassen sind. Es handelt sich bei dieser Frage auch um keine Bagatelle.
Eselsbrücke von mir: Wenn ich die Seite aufrufe, muss ich ohne weitere Zwischenschritte die notwenigen Informationen mit Stift und Papier abschreiben können.
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8. September 2010 von jens.ferner
Bei Haufe.de findet sich eine kurze Besprechung eines aktuellen Urteils des OLG Celle (StO 1/10) zur Frage, inwieweit es zulässig ist, dass sich ein Steuerberater und ein Unternehmen (hier: GmbH) eine Webseite teilen. Fazit: Keine grundsätzlichen Bedenken, Haufe.de rät aber zu Recht dazu, zumindest im Impressum die Geschäftsbereiche strikt zu trennen wobei der Steuerberater bitte an seine Pflichtangaben zu denken hat.
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2. Juli 2010 von jens.ferner
Das Landgericht Nürnberg-Fürth (3 HK O 9663/09) hat festgestellt, dass ein direkter Link auf den Volltext der – ansonsten korrekt im Impressum benannten – berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte nicht notwendig ist. Streitgegenständlich war die verbreitete Formulierung
“Die berufsrechtlichen Regelungen können unter der Rubrik ‘Berufsregeln’ unter www.brak.de eingesehen werden.”
Das LG stellt richtigerweise fest, dass §5 I Nr.5c TMG gerade nicht vorsieht, dass man auf der eigenen Webseite entsprechende berufsrechtliche Regelungen selbst wiedergeben muss. Vielmehr verlangt der §5 TMG die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind. Eine unmittelbare Verlinkung ist hier zwar hilfreich, aber nicht zwingend.
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26. Mai 2010 von jens.ferner
Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) sorgt inzwischen für Aufregung: In der Presse ist vermehrt zu lesen, dass man wegen dieser Verordnung zwingend sein Impressum anpassen muss. Das ist m.E. falsch.
Im §2 und §3 der DL-InfoV ist zu lesen:
[...] muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder [...] vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen: [...]
Die Informationen müssen also vor Vertragsschluss oder Dienstleistungserbringung “fließen”. Einen Zwang, deswegen die Webseite bzw. das Webseiten-Impressum anzupassen, gibt es deswegen nicht automatisch – außer, und das ist logisch, man schließt den Vertrag bzw. erbringt die Dienstleistung über die Webseite selbst unmittelbar.
Ob es also “neue Abmahnwellen” gibt, wird die Zeit zeigen. Ich denke aber, dass nur die betroffen sein können, die unmittelbar über die Webseite den Vertragsschluss oder die Erbringung der Dienstleistung anbieten. Andernfalls verbleibt ja noch Zeit zur Verfügung-Stellung der Informationen. Nichtsdestotrotz mag es auf den ersten Blick nicht schaden, schon vorsichtshalber die Informationen auf die Webseite zu stellen. Doch auch hier gilt: Vorsicht! §2 I Nr.7 DL-InfoV schreibt vor, dass man auch seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung stellen muss. Die aber sind gerne Ziel wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wegen unzulässiger Formulierungen. Es kann also gut sein, dass man – wenn man seine AGB unnötigerweise ins Netz stellt – sich gerade einem erhöhten Abmahnrisiko aussetzt.
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23. Februar 2010 von jens.ferner
Das Landgericht Essen (41 O 5/09) mahn Zahnärzte, sich an die Informationspflichten zu halten, speziell mit Blick auf Standesangaben:
So wurde der Benutzer der Seite weder über die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung der Mitarbeiter und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist, noch über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert. Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG einen Wettbewerbsverstoß darstellt, weil es dem Benutzer der entsprechenden Seite erschwert wird, ohne weitere Recherchen seinen Vertragspartner und dessen Status zu erkennen. Die Durchsetzung etwaiger Ansprüche wird dadurch erschwert. Der Wettbewerber verschafft sich einen Vorsprung vor dem Wettbewerber, der die erforderlichen Angaben ordnungsgemäß mit einstellt.
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