2. Juli 2010 von jens.ferner
Das Landgericht Nürnberg-Fürth (3 HK O 9663/09) hat festgestellt, dass ein direkter Link auf den Volltext der – ansonsten korrekt im Impressum benannten – berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte nicht notwendig ist. Streitgegenständlich war die verbreitete Formulierung
“Die berufsrechtlichen Regelungen können unter der Rubrik ‘Berufsregeln’ unter www.brak.de eingesehen werden.”
Das LG stellt richtigerweise fest, dass §5 I Nr.5c TMG gerade nicht vorsieht, dass man auf der eigenen Webseite entsprechende berufsrechtliche Regelungen selbst wiedergeben muss. Vielmehr verlangt der §5 TMG die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind. Eine unmittelbare Verlinkung ist hier zwar hilfreich, aber nicht zwingend.
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26. Mai 2010 von jens.ferner
Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) sorgt inzwischen für Aufregung: In der Presse ist vermehrt zu lesen, dass man wegen dieser Verordnung zwingend sein Impressum anpassen muss. Das ist m.E. falsch.
Im §2 und §3 der DL-InfoV ist zu lesen:
[...] muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder [...] vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen: [...]
Die Informationen müssen also vor Vertragsschluss oder Dienstleistungserbringung “fließen”. Einen Zwang, deswegen die Webseite bzw. das Webseiten-Impressum anzupassen, gibt es deswegen nicht automatisch – außer, und das ist logisch, man schließt den Vertrag bzw. erbringt die Dienstleistung über die Webseite selbst unmittelbar.
Ob es also “neue Abmahnwellen” gibt, wird die Zeit zeigen. Ich denke aber, dass nur die betroffen sein können, die unmittelbar über die Webseite den Vertragsschluss oder die Erbringung der Dienstleistung anbieten. Andernfalls verbleibt ja noch Zeit zur Verfügung-Stellung der Informationen. Nichtsdestotrotz mag es auf den ersten Blick nicht schaden, schon vorsichtshalber die Informationen auf die Webseite zu stellen. Doch auch hier gilt: Vorsicht! §2 I Nr.7 DL-InfoV schreibt vor, dass man auch seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung stellen muss. Die aber sind gerne Ziel wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wegen unzulässiger Formulierungen. Es kann also gut sein, dass man – wenn man seine AGB unnötigerweise ins Netz stellt – sich gerade einem erhöhten Abmahnrisiko aussetzt.
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23. Februar 2010 von jens.ferner
Das Landgericht Essen (41 O 5/09) mahn Zahnärzte, sich an die Informationspflichten zu halten, speziell mit Blick auf Standesangaben:
So wurde der Benutzer der Seite weder über die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung der Mitarbeiter und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist, noch über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert. Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG einen Wettbewerbsverstoß darstellt, weil es dem Benutzer der entsprechenden Seite erschwert wird, ohne weitere Recherchen seinen Vertragspartner und dessen Status zu erkennen. Die Durchsetzung etwaiger Ansprüche wird dadurch erschwert. Der Wettbewerber verschafft sich einen Vorsprung vor dem Wettbewerber, der die erforderlichen Angaben ordnungsgemäß mit einstellt.
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23. Februar 2010 von jens.ferner
Das OLG Hamm (4 U 213/08) hat festgestellt, dass eine fehlende Umsatzsteuer-ID im Impressum keine Bagatelle und somit abmahnfähig ist. ZWar führt das OLG die bekannten Bedenken auf – allem voran, dass die Angabe der USt-ID weder einen Wettbewerbsvorteil birgt, noch geeignet ist Verbraucher zu schützen – und signalisiert deutlich seine Zustimmung zu diesen Argumente. Allerdings sieht sich das OLG an das europäische Recht gebunden und bejaht daher die Abmahnfähigkeit.
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23. Februar 2010 von jens.ferner
Wer in seinem Impressum die vorhandene Handelsregisternummer nicht angibt, kann sich nicht darauf berufen, dass eine Bagatelle vorlieht, so das OLG Hamm (4 U 213/08):
Hinsichtlich der Handelsregisternummer gemäß § 5 I Nr. 4 TMG kann von einer Unwesentlichkeit zweifelsohne nicht ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, § 4-S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das – völlige – Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden.
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23. Februar 2010 von jens.ferner
Mitunter harsche Worte findet das OLG Hamm (4 U 11/09) angesichts der Frage, wie das Impressum bei einem eBay-Angebot zu gestalten sei, dazu gehört auch eine vernünftige Schriftgröße:
Hier ist aber schon fraglich, ob der sprechenden Link, den man unter dem deutlichen Link zum Widerrufsrecht quasi mit der Lupe suchen muss, deutlich genug erkennbar ist.
Dabei ist zu beachten, dass ein richtiges und vollständiges Impressum dann nicht mehr hilft, wenn die Angaben, die man zwingend zuerst findet, fehlerhaft sind:
Entscheidend kommt aber hinzu, dass eine über zwei Links erreichbare zutreffende Information jedenfalls dann nicht mehr genügt, wenn auf den Angebotsseiten tatsächlich auch die erforderlichen Informationen vorhanden sind und dabei unrichtig oder jedenfalls unklar sind. Dann muss sich der Unternehmer die gesetzeswidrigen Angaben zurechnen lassen.
Im Ergebnis sollte man also direkt in den Auktionen ein sauberes und sorgfältiges Impressum bereit halten. Ansonsten gilt das Motto: Lieber ein ordentliches, als mehrere von denen (vielleicht) eines ordentlich ist. Denn gerade die Vielzahl der Angaben kann auch wieder verwirren.
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23. Februar 2010 von jens.ferner
Bei einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts hat man im Impressum sauber und sorgfältig zu arbeiten. Das OLG Hamm (4 U 11/09) stellt so u.a. fest, dass der name der GbR nicht nach eigenem Gutdünken angepasst werden darf, sondern dem Handelsnamen entsprechen muss.
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23. Februar 2010 von jens.ferner
Das OLG Hamm (4 U 148/09) stellt selbstevrständliches nochmals fest: Geschäftsführer sind im Rahmen der Angaben nach §5 TMG zu benennen.
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23. Februar 2010 von jens.ferner
Das Landgericht Bonn (11 O 92/09) hat festgestellt, dass die Verwendung der Abkürzung “HRB” für “Handelsregisterblatt” verkehrsüblich und nicht abmahnfähig ist:
Eine Deutung des Kürzels “HRB” als Handelsregisterblatt sowie die Gefahr von Missverständnissen aufgrund des fehlenden Zusatzes “Registergericht” und der Ortsangabe “J-B” in der Folgezeile kommt bei einer Lektüre dieses Textes aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers (§ 3 Abs.2 Satz 2 und Satz 3 UWG) nicht ernsthaft in Betracht.
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23. Februar 2010 von jens.ferner
Das OVG NRW (13 B 939/09) hält fest, dass es für die Beurteilung, wer ein (unerlaubtes) Glücksspiel veranstaltet, nicht auf evt. vorhandene Angaben im Impressum ankommt.
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