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Das OLG Hamm (4 U 213/08) hat festgestellt, dass eine fehlende Umsatzsteuer-ID im Impressum keine Bagatelle und somit abmahnfähig ist. ZWar führt das OLG die bekannten Bedenken auf – allem voran, dass die Angabe der USt-ID weder einen Wettbewerbsvorteil birgt, noch geeignet ist Verbraucher zu schützen – und signalisiert deutlich seine Zustimmung zu diesen Argumente. Allerdings sieht sich das OLG an das europäische Recht gebunden und bejaht daher die Abmahnfähigkeit.

Wer in seinem Impressum die vorhandene Handelsregisternummer nicht angibt, kann sich nicht darauf berufen, dass eine Bagatelle vorlieht, so das OLG Hamm (4 U 213/08):

Hinsichtlich der Handelsregisternummer gemäß § 5 I Nr. 4 TMG kann von einer Unwesentlichkeit zweifelsohne nicht ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, § 4-S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das – völlige – Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden.

Mitunter harsche Worte findet das OLG Hamm (4 U 11/09) angesichts der Frage, wie das Impressum bei einem eBay-Angebot zu gestalten sei, dazu gehört auch eine vernünftige Schriftgröße:

Hier ist aber schon fraglich, ob der sprechenden Link, den man unter dem deutlichen Link zum Widerrufsrecht quasi mit der Lupe suchen muss, deutlich genug erkennbar ist.

Dabei ist zu beachten, dass ein richtiges und vollständiges Impressum dann nicht mehr hilft, wenn die Angaben, die man zwingend zuerst findet, fehlerhaft sind:

Entscheidend kommt aber hinzu, dass eine über zwei Links erreichbare zutreffende Information jedenfalls dann nicht mehr genügt, wenn auf den Angebotsseiten tatsächlich auch die erforderlichen Informationen vorhanden sind und dabei unrichtig oder jedenfalls unklar sind. Dann muss sich der Unternehmer die gesetzeswidrigen Angaben zurechnen lassen.

Im Ergebnis sollte man also direkt in den Auktionen ein sauberes und sorgfältiges Impressum bereit halten. Ansonsten gilt das Motto: Lieber ein ordentliches, als mehrere von denen (vielleicht) eines ordentlich ist. Denn gerade die Vielzahl der Angaben kann auch wieder verwirren.

Bei einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts hat man im Impressum sauber und sorgfältig zu arbeiten. Das OLG Hamm (4 U 11/09) stellt so u.a. fest, dass der name der GbR nicht nach eigenem Gutdünken angepasst werden darf, sondern dem Handelsnamen entsprechen muss.

Das OLG Hamm (4 U 148/09) stellt selbstevrständliches nochmals fest: Geschäftsführer sind im Rahmen der Angaben nach §5 TMG zu benennen.

Das Landgericht Bonn (11 O 92/09) hat festgestellt, dass die Verwendung der Abkürzung “HRB” für “Handelsregisterblatt” verkehrsüblich und nicht abmahnfähig ist:

Eine Deutung des Kürzels “HRB” als Handelsregisterblatt sowie die Gefahr von Missverständnissen aufgrund des fehlenden Zusatzes “Registergericht” und der Ortsangabe “J-B” in der Folgezeile kommt bei einer Lektüre dieses Textes aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers (§ 3 Abs.2 Satz 2 und Satz 3 UWG) nicht ernsthaft in Betracht.

Das OVG NRW (13 B 939/09) hält fest, dass es für die Beurteilung, wer ein (unerlaubtes) Glücksspiel veranstaltet, nicht auf evt. vorhandene Angaben im Impressum ankommt.

EuGH: Keine Telefonnummer Impressum

Der EUGH hat nun endlich ein Thema geklärt, über das seit Jahren gestritten wurde: Die Angabe einer Telefonnummer im Impressum. In der Sache C-298/07 entschied der EUGH nun, die Norm:

[...] ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.

Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

Sprich: Erstmal ist eine Telefonnummer keine Pflichtangabe. Doch es kommt ein aber, nämlich für den Fall, dass der Nutzer des Dienstes danach fragt.

Fehlende Steuernummer im Impressum ist abmahnfähig
Das OLG Hamm (4 U 213/08) hat entschieden, dass die fehlende Angabe einer vorhandenen Steuer-Identifikationsnummer nach UStG abmahnfähig ist, selbiges gilt für eine fehlende Angabe der Handelsregister-Nummer. Dabei trägt das Gericht den Bedenken, dass jedenfalls die Umsatzsteuer-ID wenigr dem Verbraucher als vielmehr dem Fiskus dient, sieht sich aber in seiner Entscheidung hinsichtlich der Steuer-ID gebunden:

Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.

Impressum nicht erreichbar: Kein Weltuntergang?

Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-20 U 125/08) hilft ein wenig im Webmaster-Alltag: Das Problem war u.a., dass die Impressums-Seite kurzzeitig nicht verfügbar war, weil diese gerade bearbeitet wurde. Das OLG hat festgestellt, dass hierin kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoss zu sehen ist:

Eine nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite technisch bedingte Unerreichbarkeit stellt sich jedoch schon nicht als Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar, denn wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich ist, dann würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen. Darüber hinaus ist aus den schon vom Landgericht aufgeführten Gründen auch eine Fehlfunktion auf Seiten des von der Zeugin Dr. U. genutzten Browsers nicht auszuschließen.

Jedenfalls aber wäre ein derartiger nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumpflicht nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).

Der kurzzeitige Ausfall des Impressums ist also – zumindest beim OLG Düsseldorf – kein so grosses Problem wie vielerorts früher befürchtet.

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