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Das Landgericht Nürnberg-Fürth (3 HK O 9663/09) hat festgestellt, dass ein direkter Link auf den Volltext der – ansonsten korrekt im Impressum benannten – berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte nicht notwendig ist. Streitgegenständlich war die verbreitete Formulierung

“Die berufsrechtlichen Regelungen können unter der Rubrik ‘Berufsregeln’ unter www.brak.de eingesehen werden.”

Das LG stellt richtigerweise fest, dass §5 I Nr.5c TMG gerade nicht vorsieht, dass man auf der eigenen Webseite entsprechende berufsrechtliche Regelungen selbst wiedergeben muss. Vielmehr verlangt der §5 TMG die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind. Eine unmittelbare Verlinkung ist hier zwar hilfreich, aber nicht zwingend.


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