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Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) sorgt inzwischen für Aufregung: In der Presse ist vermehrt zu lesen, dass man wegen dieser Verordnung zwingend sein Impressum anpassen muss. Das ist m.E. falsch.

Im §2 und §3 der DL-InfoV ist zu lesen:

[...] muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder [...] vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen: [...]

Die Informationen müssen also vor Vertragsschluss oder Dienstleistungserbringung “fließen”. Einen Zwang, deswegen die Webseite bzw. das Webseiten-Impressum anzupassen, gibt es deswegen nicht automatisch – außer, und das ist logisch, man schließt den Vertrag bzw. erbringt die Dienstleistung über die Webseite selbst unmittelbar.

Ob es also “neue Abmahnwellen” gibt, wird die Zeit zeigen. Ich denke aber, dass nur die betroffen sein können, die unmittelbar über die Webseite den Vertragsschluss oder die Erbringung der Dienstleistung anbieten. Andernfalls verbleibt ja noch Zeit zur Verfügung-Stellung der Informationen. Nichtsdestotrotz mag es auf den ersten Blick nicht schaden, schon vorsichtshalber die Informationen auf die Webseite zu stellen. Doch auch hier gilt: Vorsicht! §2 I Nr.7 DL-InfoV schreibt vor, dass man auch seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung stellen muss. Die aber sind gerne Ziel wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wegen unzulässiger Formulierungen. Es kann also gut sein, dass man – wenn man seine AGB unnötigerweise ins Netz stellt – sich gerade einem erhöhten Abmahnrisiko aussetzt.


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