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	<title>Homepage-Impressum</title>
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	<description>Informationswebseite zum Thema Webseiten-Impressum</description>
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		<title>Impressumspflicht auch für private Webseiten</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 16:37:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jens.ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Eigentlich sollten Webseiten, die rein privaten/familiären Zwecken dienen, ja von der Impressumspflicht ausgenommen sein. Eigentlich &#8211; aber manche Einzelmeinungen lassen sich wohl nicht ganz ausmerzen. So lese ich in der aktuellen 2. Auflage des Münchener Anwaltshandbuchs zum IT-Recht (2/261) doch allen ernstes, dass immer noch auf den äusserst kritikwürdigen Aufsatz von Ott in der MMR [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eigentlich sollten Webseiten, die rein privaten/familiären Zwecken dienen, ja von der Impressumspflicht ausgenommen sein. Eigentlich &#8211; aber manche Einzelmeinungen lassen sich wohl nicht ganz ausmerzen. So lese ich in der aktuellen 2. Auflage des Münchener Anwaltshandbuchs zum IT-Recht (2/261) doch allen ernstes, dass immer noch auf den äusserst kritikwürdigen Aufsatz von Ott in der MMR 2007 (!), zu finden ab Seite 354, verwiesen wird, um zu erklären</p>
<blockquote><p>In dem Moment, wo jedoch von solchen Angeboten etwa Links zu einem geschäftsmäßigen Angebot gesetzt werden, für die ein Entgelt, etwa in Form einer Provision bezahlt wird, treffen den Webseitenbetreiber wieder die Pflichten des §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> TMG.</p></blockquote>
<p>Sprich: Wer ein Werbebanner schaltet, soll doch die Impressumspflichten erfüllen müssen? In den Materialien des Gesetzgebers liest man seltsamerweise genau das Gegenteil&#8230;</p>
<p>Man sieht: Die Impressumspflicht wird uns noch lange mit abstrusen Meinungen beschäftigen.</p>
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		<item>
		<title>LG Aschaffenburg zur Impressumspflicht auf Facebook &#8211; Unmöglich?</title>
		<link>http://www.homepage-impressum.de/impressum-facebook-urteil-aschaffenburg-impressumspflicht/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 16:33:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jens.ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Aschaffenburg (2 HK O 54/11) hat sich mit der Impressumspflicht auf Facebook beschäftigtund &#8211; wenig überraschend &#8211; festgestellt: &#8220;Auch Nutzer von &#8220;Social Media&#8221; wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt&#8221; Dass man zu dieser Feststellung lapidar auf zwei andere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Aschaffenburg (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 HK O 54/11" title="LG Aschaffenburg, 19.08.2011 - 2 HKO 54/11">2 HK O 54/11</a>) hat sich mit der Impressumspflicht auf Facebook beschäftigtund &#8211; wenig überraschend &#8211; festgestellt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Auch Nutzer von &#8220;Social Media&#8221; wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt&#8221;</p></blockquote>
<p>Dass man zu dieser Feststellung lapidar auf zwei andere Urteile verweist, in denen es um ein Blog und einen Internet-Marktplatz ging &#8211; also nicht gerade vergleichbare Dienste im Vergleich zu Facebook &#8211; passt leider in das Gesamtbild der Entscheidung, die durchaus kritisch gesehen werden kann.<br />
<span id="more-103"></span></p>
<p><strong>1. Impressumspflicht: Ja!</strong></p>
<p>Wie schon angesprochen ist die Entscheidung zwar erstmalig auf Facebook bezogen, aber inhaltlich wenig überraschend. Auch ich, als einer der wenigen Vertreter der Ansicht, dass nicht jeder &#8220;Sub&#8221;-Dienst als eigener Telemediendienst einzustufen ist, muss insofern anerkennen, dass die herrschende Meinung es anders sieht.</p>
<p><strong>2. Wie benennen?</strong><br />
Überraschend ist aber, mit welcher Leichtigkeit das Landgericht in seiner Entscheidung neue Probleme schafft. Dort wird nämlich mit folgenden Worten festgestellt, dass die Platzierung der Informationen unter dem Button &#8220;Info&#8221; nicht ausreicht:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt (vgl. Micklitz/Schirmbacher Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011 § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> TMG Randnr. 21).</p>
<p>Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung &#8220;Info&#8221; ein Verstoß gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> Telemediengesetz vor.&#8221;</p></blockquote>
<p>Nun ist der Spindler/Schuster inzwischen &#8211; wohl zu Recht &#8211; der neue Lieblingskommentar unter den IT-Recht-Kommentaren. Aber einfach mit einer Einzelmeinung eine derartige Behauptung, ohne eine auch nur irgendwie geartete Begründung, aufzustellen erscheint mir doch etwas gewagt und sollte hinterfragt werden.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 228/03" title="BGH, 20.07.2006 - I ZR 228/03: Anbieterkennzeichnung im Internet">I ZR 228/03</a>) hat bereits 2006 in seiner grundlegenden Entscheidung zum Impressum richtigerweise festgestellt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die erforderlichen Informationen müssen deshalb u.a. leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Damals segnete der BGH die Bezeichnung &#8220;Kontakt&#8221; ab und stellte klar, dass auch andere Bezeichnungen möglich sind &#8211; solange der Nutzer dahinter entsprechende Informationen (üblicherweise) erwartet. Nun ist &#8220;Info&#8221; durchaus eine sehr allgemeine Schaltfläche und würde auf einer &#8220;normalen&#8221; Webseite vielleicht wirklich nicht ausreichen. Hier aber geht es um keine Webseite, sondern um eine Facebook-Seite, wobei Facebook-Nutzer die seit Jahren üblichen (und von Facebook vorgegebenen) Standards kennen. Dazu gehört, dass sämtliche Informationen rund um das auf der jeweiligen Seite besprochene Thema/Produkt/Unternehmen unter &#8220;Info&#8221; präsentiert werden. Das kann man durchaus anders sehen, wenn auch m.E. nicht überzeugend. Das Landgericht Aschaffenburg aber sieht das nicht einmal und nutzt eine Fundstelle zu einer Thematik (&#8220;Webseite&#8221;), die bestenfalls mit dem jetzt vorhandenen Problem (&#8220;Facebook-Fanpage&#8221;) Artverwandt ist. Der hier gezogene Schluss, ohne jegliche Begründung und Betrachtung der Sachlage grenzt an handwerkliches Misslingen und kann im Ergebnis so nicht überzeugen.</p>
<p>Die grundlegende Frage, nämlich ob der Link namens &#8220;Info&#8221; ausreicht, wurde vom Landgericht insofern nicht brauchbar gewürdigt, sondern geradezu ignoriert und lieblos &#8220;abgehakt&#8221;. An dieser Stelle ist die Entscheidung schlicht unbrauchbar und sollte nicht als Referenz-Entscheidung herhalten.</p>
<p><strong>3. Wo anzeigen?</strong><br />
Wer meiner Sicht unter Punkt 2 zustimmt, wird die Entscheidung aus Aschaffenburg als Einzelmeinung abtun und die Platzierung der Informationen unter dem Button &#8220;Info&#8221; genügen lassen. Andere behelfen sich damit, dass man eine weitere Seite anlegt, die &#8220;Impressum&#8221; heißt und dort alle wesentlichen Informationen hinterlegt. Auch ein guter Ansatz, aber:</p>
<p>Arno Lampmann <a href="http://www.lbr-law.de/lbr-blog/abmahnsicheres-impressum-bei-facebook-geht-es-zurzeit-doch-nicht" target="_blank">spricht richtigerweise an</a>, dass diese Seiten nicht immer angezeigt werden. Wer etwa eine Facebook-Seite über m.facebook.com aufruft oder über die offizielle Facebook-App, der sieht diese Seite nicht, sondern nur &#8220;Info&#8221;. Das hilft dann also doch nicht weiter. Noch schlimmer: In der offiziellen Facebook-App (für das iPad, Stand 04.11.2011) wird nicht einmal mehr der Infotext angezeigt. Und, um noch einen drauf zu setzen, das OLG Hamm (I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 225/09" title="OLG Hamm, 20.05.2010 - 4 U 225/09">4 U 225/09</a>) hat bereits letztes Jahr entschieden, dass man sich darum zu kümmern hat, dass Pflicht angaben auf auf &#8211; zumindest offiziellen &#8211; alternativen Zugängen angezeigt werden müssen.</p>
<p>Also: Am Ende derzeit keine Möglichkeit, eine rechtssichere Facebook-Seite anzubieten? Das kommt drauf an:</p>
<ol>
<li>Wer mir oben im Punkt 2 zustimmt, der hinterlegt sein Impressum unter &#8220;Info&#8221;, das auch über <strong>m.facebook.com</strong> angezeigt wird, und ist insofern erst einmal beruhigt.</li>
<li>Bei der (iPad-)<strong>App</strong> hilft das leider derzeit nicht, da dort der Infotext nicht angezeigt wird. Allerdings sehe ich hier, mit Blick auf das OLG Hamm, einige Einschränkungen: Zum einen ging es beim OLG Hamm um eine Verkaufsanzeige auf ebay und deren Darstellung auf mobilen Endgeräten, wobei dem Betroffenen vorgeworfen wurde, schon längst gewusst zu haben, dass es hier Probleme gab. Das OLG Hamm hat ausdrücklich festgestellt, dass es keine Kontrollpflichten ins Blaue hinein gibt. Dazu kommt, dass im Zweifelsfall, wenn man sieht, dass bei eBay etwas nicht funktioniert, die entsprechenden Angaben einfach in die jeweilige Auktionsbeschreibung aufgenommen werden können, die ja in jedem Fall angezeigt wird. Damit ist die Abhilfe im konkreten Fall sowohl möglich als auch zumutbar. Bei der Facebook-App sieht das anders aus: Hier gibt es gar keine zentrale Möglichkeit, den Text zu hinterlegen. Wer hier anderes vom Seitenbetreiber verlangt, verlangt etwas unmögliches, was mit der deutschen Rechtsprechung nicht möglich wäre. Somit bliebe nur die Möglichkeit, zu verlangen, dann die Seite ganz einzustellen &#8211; hier wird man dann diskutieren müssen, ob das überhaupt noch zumutbar wäre, was ich verneinen möchte, da Facebook-Seiten wesentliche Marketingfaktoren geworden sind, deren Verzicht einen empfindlichen Werbenachteil bedeuten kann.</li>
</ol>
<p><strong>4. Zentrales Impressum: Ja, aber&#8230;</strong></p>
<p>Während ich oben im Punkt 2 harsche Kritik am Gericht übe, möchte ich in einem anderen Punkt aber zustimmen. Man liest dort nämlich im Urteil, dass ein zentrales Impressum möglich ist. Das bedeutet, man hinterlegt auf der eigenen Webseite ein Impressum und verlinkt von anderen Seiten und auch Angeboten (wie Twitter) dorthin. Aber: Das Verlinken alleine reicht nicht! Vielmehr gilt:</p>
<blockquote><p>
Nach dem [...] vorliegenden Impressum auf der Website der Antragsgegnerin im Zeitraum vom 25.07.-29.07.2011, ist nicht eindeutig erkennbar, auf welche Telemedien sich das Impressum bezieht.</p></blockquote>
<p>Das heisst, man muss im zentralen Impressum auch noch vermerken, &#8220;Dieses Impressum gilt auch für unser Angebot auf Facebook, zu finden unter &#8230;.&#8221;. Auf den ersten Blick sieht das aus wie Förmelei, ist aber sehr praxisrelevant und durchdacht: Wir leiden zunehmend unter so genannten Fake-Seiten, die vorgeben, im Namen einer Person oder eines Unternehmens betrieben zu werden, die davon nichts weiss. Durch die ausdrückliche Inbezugnahme im zentralen Impressum wird deutlich, dass es sich bei bestimmten Accounts eben nicht um Fake-Accounts handeln kann. </p>
<p><strong>5. Datenschutzerklärung</strong></p>
<p>Interessant ist, wie sich nun jeder auf das Thema das Impressums stürzt &#8211; und die Frage der Datenschutzerklärung außen vor lässt. Zur Erinnerung, im §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters">13</a> TMG findet sich</p>
<blockquote><p>&#8220;Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten [...] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.&#8221;</p></blockquote>
<p>Wenn nun schon jeder Facebook-Seitenbetreiber als Diensteanbieter eingestuft wird: Muss der nun auch noch eine Datenschutzerklärung anbieten? Oder ist das &#8220;schon erfolgt&#8221;, weil ja Facebook eine (angeblich nicht ausreichende!) Erklärung anbietet, die allerdings jedenfalls nicht registrierte Nutzer sicherlich nicht vor Beginn des Nutzungsvorgangs gelesen haben werden. Das Problem wird man wahrscheinlich weiterhin damit ignorieren, dass man sich abhilft und den §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters">13</a> TMG als Norm ohne verhaltensregelnden Charakter einstuft, also als &#8220;nicht abmahnfähig&#8221;. Lange dürfte es aber nicht mehr dauern, bis das Thema akut wird. </p>
<p><strong>6. Und was nun?</strong></p>
<p>Es kann zumindest nicht schaden, eine zusätzliche Seite anzulegen, auf der die Impressumsdaten hinterlegt werden, denn klar sollte eines sein: Die Impressumspflicht gilt nicht nur auf eigenen Webseiten, sondern eben auch bei anderen Diensten, ausdrücklich Twitter und Facebook. Ich plädiere weiterhin dafür, die Informationen unter &#8220;Info&#8221; abzulegen, wo sie auch hingehören und von den Nutzern gesucht werden.</p>
<p>Hinsichtlich mobiler Endgeräte muss man mit dem OLG Hamm gerade nicht ständig prüfen, ob alles richtig angezeigt wird, sondern nur bei konkret bekannten Problemen agieren. Also wird man auch nicht dauerhaft mit Apps prüfen müssen, ob sich wieder etwas geändert hat (Die iPad-App hatte vor kurzem noch alles korrekt angezeigt). Wegen der bereits bekannten Probleme mit der iPad-App möchte ich eine restriktive Handhabung empfehlen und ansonsten dazu raten, entsprechend den obigen Ausführungen den Standpunkt aus Aschaffenburg, eine Bezeichnung &#8220;Info&#8221; nicht ausreichen zu lassen, abzulehnen. Facebook-Nutzer sollten sich hier auch nicht von einer einzelnen Entscheidung einschüchtern lassen, gleichwohl aber das Problem im Auge behalten. Für panikartige Reaktionen sehe ich derzeit jedenfalls keinen Anlass. </p>
<p>Daneben sollte man beachten, dass zentrale Impressumsseiten die jeweils einbezogenen Angebote nennen sollten, wobei man nicht einfach nur &#8220;Gilt auch für unser Facebook-Angebot&#8221; schreiben sollte, sondern vielmehr den konkreten Dienst &#8220;Unsere Facebook-Seite unter &#8230;&#8221; zu benennen hat.</p>
<p><strong>Übrigens</strong>: Anstatt sich von Einzelmeinungen &#8220;jeck&#8221; machen zu lassen, sollte man lieber sein Impressum ordentlich pflegen. Bis heute sehe ich immer wieder drei typische Fehler, die einfach nicht verschwinden wollen: (1) Der Vertretungsberechtigte samt ladungsfähiger Anschrift wird nicht benannt, (2) die Rechtsform wird nicht benannt, wobei auch &#8220;GbR&#8221; zwingend zu nennen ist und (3) man denkt nur an das TMG und vergisst den inhaltlich verantwortlichen zu benennen. </p>
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		<item>
		<title>Zum Begriff der Geschäftsmäßigkeit</title>
		<link>http://www.homepage-impressum.de/zum-begriff-der-geschaftsmasigkeit/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 12:40:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jens.ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Im LBR-Blog habe ich einen Beitrag zu dem Urteil aus Düsseldorf gefunden, dass eine &#8220;Baustellen-Webseite&#8221; kein Impressum bereithalten muss (hier berichtet). Dabei sind mir zwei Dinge aufgefallen, die mich dazu verleiten, hier im Nachhinein ein paar Zeilen mehr zu schreiben. Was mir als erstes auffällt, ist ein Fehler, der mir unterlaufen ist beim ersten Lesen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im LBR-Blog habe ich einen Beitrag zu dem Urteil aus Düsseldorf gefunden, dass eine &#8220;Baustellen-Webseite&#8221; kein Impressum bereithalten muss (<a href="http://www.homepage-impressum.de/lg-dusseldorf-keine-impressumspflicht-fur-baustellenseite/">hier berichtet</a>). Dabei sind mir zwei Dinge aufgefallen, die mich dazu verleiten, hier im Nachhinein ein paar Zeilen mehr zu schreiben.<br />
<span id="more-94"></span><br />
Was mir als erstes auffällt, ist ein Fehler, der mir unterlaufen ist beim ersten Lesen des Urteils, der im LBR-Blog aber richtig dargestellt wird: Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit. Wie ich gleich zeige, haben die LBR-Autoren durchaus recht, wenn sie die geschäftsmäßigkeit bejahen. Gleichwohl ist der dann gezogene Schluss, man müsse ein Impressum anbieten, falsch. Der Reihe nach.</p>
<p>§<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> I TMG normiert die Impressumspflicht mit den einleitenden Worten:</p>
<blockquote><p>Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten &#8230;</p></blockquote>
<p>Die Tatbestandsmerkmale lauten also: (1) Telemedium wird (2) geschäftsmäßig (3) in der Regel gegen Entgelt (4) angeboten. Eine &#8220;Baustellen-Webseite&#8221; erfüllt den Begriff der Telemedien und ist auch (wenngleich relativ inhaltsleer) angeboten. Es verbleiben also die Punkte (2) und (3), die nun näher zu betrachten sind.</p>
<p>Bei der <strong>Geschäftsmäßigkeit</strong> ist mit dem OLG Düsseldorf (<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2007/I_20_U_17_07urteil20071218.html">I-20 U 17/07</a>) und der überragenden Meinung in der Literatur von jeder auf Dauer bzw. Nachhaltig angelegten Tätigkeit auszugehen (dazu nur Härting, Rn.1180 mit weiteren Nachweisen). An diesem Punkt ist insofern ohne weitere Diskussion den Ausführungen im LBR-Blog zuzustimmen, wenn dort zu lesen ist:</p>
<blockquote><p>In dem Fall, den das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, ist von einer nachhaltigen Tätigkeit, also einem geschäftsmäßigen Angebot auszugehen.</p></blockquote>
<p>Ja, sehe ich genauso: Geschäftsmäßig ist mitunter auch eine Baustellenseite. Dabei finde ich es sehr gelungen, hier erweiternd den Satz &#8220;Sehen sie noch einmal vorbei&#8221; zu berücksichtigen: Die dortigen Autoren wollen nämlich wegen eines auf der &#8220;Baustellen-Webseite&#8221; platzierten Hinweises nach dem Motto &#8220;bald passiert hier mehr, kommen sie bitte wieder&#8221; ein erschwerendes Indiz für die Nachhaltigkeit annehmen. Ein durchaus gelungener Einwurf, der zudem die Möglichkeit bietet, bei &#8220;Baustellen-Webseiten&#8221; noch einmal zu differenzieren.</p>
<p> Je nach Standpunkt könnte man ohne diesen (häufig nur als Floskel verwendeten) Zusatz nun je nach konkretem Fall eine Geschäftsmäßigkeit bejahen oder verneinen. Ich z.B. würde mehr verlangen als ein &#8220;kommen sie bald wieder&#8221;, etwa ein konkretes Datum das als &#8220;Startdatum&#8221; angegeben wird. Mir erscheint aber auch die andere Ansicht durchaus vertretbar. Doch der sodann gezogene Schluss</p>
<blockquote><p>Insofern war die Abmahnung wegen fehlendem Impressum berechtigt und somit hätte auch der Zahlungsklage  stattgegeben werden müssen.</p></blockquote>
<p>ist m.E. abzulehnen. </p>
<p>Denn &#8211; und deswegen habe ich es schulmäßig aufgezogen &#8211; bis zu diesem Punkt wurde das Tatbestandsmerkmal (3) &#8220;<strong>in der Regel gegen Entgelt</strong>&#8221; noch nicht thematisiert. Dabei wurde dieses Merkmal ausweislich der Begründung zum Gesetz (<a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/030/1603078.pdf">BT-Drs 16/3078</a>) gerade geschaffen, um im Vergleich zur früheren Rechtsprechung eine Einschränkung der Anwendbarkeit der Impressumspflicht zu erreichen. So findet sich in der Begründung folgende Ausführung:</p>
<blockquote><p>Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B.	Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.</p></blockquote>
<p>Das bedeutet: Die Geschäftsmäßigkeit ist das eine, sie muss aber durch das Korrektiv der &#8220;regelmäßigen Entgeltlichkeit&#8221; eingegrenzt werden. Dieser Gedanke fehlt mir im LBR-Blog, gleichwohl wird dadurch die Entscheidung des LG Düsseldorf nicht richtiger, das ja bereits die Geschäftsmäßigkeit verneinen will. Allerdings scheint das in Düsseldorf Tradition zu sein, so liest man in oben verlinktem OLG Urteil den Satz</p>
<blockquote><p>Gesch&#228;ftsm&#228;&#223;igkeit ist demnach immer dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte T&#228;tigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.</p></blockquote>
<p>Wieder wird schon der Begriff der Geschäftsmäßigkeit eingeschränkt durch die Entgeltlichkeit, die aber eben ein eigenes Tatbestandsmerkmal (mit meinem Worten: Ein Korrektiv) ist. </p>
<p>Richtigerweise ist die Entgeltlichkeit aber nicht als (ergänzende) Definition der Geschäftsmäßigkeit zu sehen. Schon vom Wortlaut und vom Satzbau her finden sich keine Anhaltspunkte, diesen Weg zu gehen. Mit Blick auf die Entwicklung des TMG ist daher von einem &#8220;ergänzenden Kriterium&#8221; (so Forgó/Schmieder in Heidrich/Forgó/Feldmann, &#8220;Heise Online Recht&#8221;) auszugehen. Allerdings ist auch bei Forgó/Schmieder festzustellen, dass hier letztlich die Tatbestandsmerkmale (3) und (4) zu einem einheitlichen Tatbestandsmerkmal verschmolzen werden (übrigens auch bei Härting, der &#8220;geschäftsmäßig in der Regel gegen Entgelt&#8221; als ein &#8220;Normelement&#8221; bezeichnet). Deutlich unterscheiden aber Döpkens/Poche (Münchener Anwaltshandbuch Medienrecht, S.771). </p>
<p>Die von mir vorgenommene saubere Differenzierung der Tatbestandsmerkmale ist dabei nicht überflüssig, wird doch der Begriff der &#8220;Geschäftsmäßigkeit&#8221; an verschiedenen Stellen im TMG verwendet. Speziell §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/2.html" title="&sect; 2 TMG: Begriffsbestimmungen">2</a> Nr.2 TMG sollte dabei auffallen, wo die Korrelation zwischen &#8220;niedergelassender Diensteanbieter&#8221; und &#8220;geschäftsmäßigen Telemedien&#8221; hergestellt wird. Die Verwendung der &#8220;Geschäftsmäßigkeit&#8221; im Gesamtbild des TMG macht nur dann Sinn, wenn man im §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> TMG den &#8220;Entgelt-Zusatz&#8221; als zusätzliches Tatbestandsmerkmal versteht.</p>
<p>In der konkreten Anwendung geht man dabei inzwischen &#8211; für mich recht überraschend &#8211; den Weg, eine &#8220;Gewinnerzielungsabsicht&#8221; zu verlangen (OLG Düsseldorf a.a.O.; Härting Rn.1186; Forgó/Schmieder &#8211; ohne diese Absicht versuchen Döpkens/Poche auszukommen). Das Ergebnis sind mühselige &#8211; und m.E. unsinnige &#8211; Abwägungen, ob z.B. platzierte Werbebanner nur der Deckung der Kosten des Homepagebetriebes dienen (dazu etwa Härting, Rn.1184). Ich sehe das recht kritisch, es scheint aber derzeit die überwiegende Meinung in der Literatur zum Thema zu sein. </p>
<p>Am Ende denke ich, haben wir mit der &#8220;regelmäßigen Entgeltlichkeit&#8221; ein eher vermurkstes Tatbestandsmerkmal, das alleine rechtspolitischen Zielen dient, nämlich der Entlastung privater Webseitenbetreiber. Vor dem Hintergrund darf man sich vielleicht auch nicht wundern, wenn die Gerichte krampfhaft bemüht sind, dieses rechtspolitische Ziel auch auf Biegen und Brechen zu erreichen. <a href="http://www.homepage-impressum.de/lg-dusseldorf-keine-impressumspflicht-fur-baustellenseite/">Wie ich aber schon geschrieben habe</a>, denke ich, dass jedenfalls das LG Düsseldorf dabei zu weit gegangen ist. </p>
<p><em>Fazit: Die Impressumspflicht ist und bleibt ein alter Hut. Wie man aber sehr schön sieht, kann man sich bis heute um jedes einzelne Wort streiten und immer wieder überrascht auf das blicken, was einem Gerichte dazu servieren.</em></p>
<p><strong>Update</strong>: Im LBR-Blog hat man sich nun auch mit dem Kriterium der Entgeltlichkeit auseinandergesetzt, <a href="http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2011/01/impressumspflicht-zum-begriff-der-regelmasigen-entgeltlichkeit-in-§-5-tmg/">zu finden ist der Beitrag hier</a>. Der Beitrag kommt in der Frage der Auslegung zu einem vollkommen anderen Ergebnis und ist daher unbedingt zu lesen. Man bekommt im Gesamtbild einen sehr guten Eindruck, wie vertrackt das Thema weiterhin ist &#8211; und auch bleiben wird.</p>
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		<title>LG Düsseldorf: Keine Impressumspflicht für &#8220;Baustellenseite&#8221;?</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Jan 2011 11:46:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jens.ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.homepage-impressum.de/?p=89</guid>
		<description><![CDATA[In einer zweifelhaften Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf (12 O 312/10) entschieden, dass eine &#8220;Baustellenseite&#8221; (also ein Platzhalter unter einer Domain) keines Impressums bedarf. Hinsichtlich des TMG wird richtigerweise festgehalten, dass ein geschäftsmäßiges Betreiben im konkreten Fall nicht gesehen werden kann. Das begegnet hier auch keinen Bedenken, gleichwohl es auch diskussionswürdig ist. Interessant sind aber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer zweifelhaften Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf (<a href="http://www.stroemer.de/de/entscheidungen/wettbewerbsrecht/1125-lg-duesseldorf-urt-v-151210-12-o-31210-baustellenseite.html">12 O 312/10</a>) entschieden, dass eine &#8220;Baustellenseite&#8221; (also ein Platzhalter unter einer Domain) keines Impressums bedarf. </p>
<p>Hinsichtlich des TMG wird richtigerweise festgehalten, dass ein geschäftsmäßiges Betreiben im konkreten Fall nicht gesehen werden kann. Das begegnet hier auch keinen Bedenken, gleichwohl es auch diskussionswürdig ist. Interessant sind aber die Ausführungen, warum §55 RfStV keine Anwendung finden soll:</p>
<blockquote><p>Eine Anbieterkennzeichnungspflicht ergab sich auch nicht aus § 55 Rundfunk-Staatsvertrag (RStV), da dieser ausweislich seiner Bezeichnung und der Präambel nur Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk trifft. Eine Rundfunkveranstaltung durch die Beklagte ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich</p></blockquote>
<p>Peinlich, peinlich: Zu erklären ist dieser Absatz nur damit, dass dem Landgericht eine veraltete Fassung des Rundfunkstaatsvertrages vorlag. Der lautet nämlich im Titel in der aktuellen 13. Fassung &#8220;Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien&#8221; und sagt im §1 zum Anwendungsbereich deutlich:</p>
<blockquote><p>Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.</p></blockquote>
<p>Dass das Landgericht Düsseldorf diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut aushebeln will, indem es die Präambel zum Staatsvertrag heranzieht, lässt sich auch mit Ergebnisorientiertem Arbeiten nicht mehr erklären. </p>
<p><strong>Update</strong>: Die Sache wurde danach dem OLG Düsseldorf als nächste Instanz vorgelegt. Dieses gab einen gerichtlichen Hinweis an die Parteien, dass man jedenfalls keine Relevanz in Bezug auf den Wettbewerb sieht bei einer Baustellenseite. Daraufhin wurde das Rechtsmittel zurück genommen.</p>
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		<title>Wann greift die Impressumspflicht nach §5 TMG?</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Sep 2010 05:57:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jens.ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder wird ja, bis heute, darüber gestritten, wann eine Webseite ein Impressum haben muss &#8211; speziell die sehr umfangreichen Vorgaben nach §5 TMG stehen dabei im Fokus. Das häufigste Argument von Betroffenen lautet dabei &#8220;Aber ich verdiene doch gar nichts damit, will auch gar nichts verdienen&#8221;. Das spielt im Rahmen des §5 TMG, der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder wird ja, bis heute, darüber gestritten, wann eine Webseite ein Impressum haben muss &#8211; speziell die sehr umfangreichen Vorgaben nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> TMG stehen dabei im Fokus. Das häufigste Argument von Betroffenen lautet dabei &#8220;Aber ich verdiene doch gar nichts damit, will auch gar nichts verdienen&#8221;. Das spielt im Rahmen des §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> TMG, der ein &#8220;geschäftsmäßiges&#8221; Angebot verlangt, das &#8220;in der Regel gegen Entgelt&#8221; bereit gehalten wird.</p>
<p>Beim Landgericht Stendal (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 0 242/09" title="LG Stendal, 24.02.2010 - 21 O 242/09">21 0 242/09</a>) findet man ein sehr plastisches Beispiel, wann die Rechtsprechung das als gegeben ansieht, und das auch nicht weiter kommentiert werden muss:</p>
<blockquote><p>Auch wenn die Beklagte mit ihrem Internetauftritt keinen Gewinn erzielen wollte, sind die Informationspflichten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> TMG auf sie anwendbar, weil sie ihre Dienste geschäftsmäßig angeboten hat. Insoweit ist ohne Belang, ob die Tätigkeit auf Einnahmen oder gar Gewinn abzielt. Im Gegensatz zur Gewerbsmäßigkeit liegt eine geschäftsmäßige Tätigkeit vor, wenn der Handelnde beabsichtigt, sie in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2001, 756" title="BGH, 27.11.2000 - II ZR 190/99">NJW 2001, 756</a>; Chemnitz/Johnigk, Rechtsbera-<br />
tungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 102 — jeweils zum inhaltsgleichen Begriff in § 1 Rechtsberatungsgesetz). Dass die Beklagte auf Dauer eine Vermittlungsbörse für Betreuungsdienstleistungen betreiben wollte, steht aufgrund der aufwendigen Gestaltung der Website und dem unbestimmten Adressatenkreis fest, an den sich das Angebot richtet. Vermittlungen im Internet werden auch in der Regel gegen Entgelt angeboten.</p></blockquote>
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		<title>OLG Naumburg zur Email-Adresse im Homepage-Impressum</title>
		<link>http://www.homepage-impressum.de/olg-naumburg-zur-email-adresse-im-homepage-impressum/</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Sep 2010 05:49:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jens.ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[In ein Homepage-Impressum gehört eine Email-Adresse, das ist hoffentlich bekannt. Nun wurde aber über einen speziellen Fall gestritten: Jemand hat in seinem Impressum den Text &#8220;Ich freue mich auf Emails&#8221; geschrieben und diesen Test als Link mit seiner Email-Adrese verknüpft. Die Mail-Adresse war somit als Link verfügbar, mit blossen Auge auf Anhieb aber nicht zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p>In ein Homepage-Impressum gehört eine Email-Adresse, das ist hoffentlich bekannt. Nun wurde aber über einen speziellen Fall gestritten: Jemand hat in seinem Impressum den Text &#8220;Ich freue mich auf Emails&#8221; geschrieben und diesen Test als Link mit seiner Email-Adrese verknüpft. Die Mail-Adresse war somit als Link verfügbar, mit blossen Auge auf Anhieb aber nicht zu sehen, gleichwohl natürlich vorhanden.</p>
<p>Das OLG Naumburg (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 U 28/10" title="1 U 28/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 U 28/10</a>) hat entschieden, dass dies nicht ausreicht, denn die Mail-Adresse ist gerade nicht leicht erkennbar. Homepage-Betreiber haben die erforderlichen Angaben so zu hinterlegen, dass sie unmittelbar zu erfassen sind. Es handelt sich bei dieser Frage auch um keine Bagatelle.</p>
<p>Eselsbrücke von mir: Wenn ich die Seite aufrufe, muss ich ohne weitere Zwischenschritte die notwenigen Informationen mit Stift und Papier abschreiben können.</p>
<p><span id="more-82"></span></p>
<p><img title="Weiterlesen..." src="http://www.ferner-alsdorf.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" />Den entsprechenden Passus aus dem Urteil stelle ich im Folgenden ein, dabei liegt jedenfalls in der mir vorliegenden Urteils-variante ein peinlicher Fehler vor: Zwischendurch wird sich auf den §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/6.html" title="&sect; 6 TMG: Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen">6</a> TMG bezogen. Zwischenzeitlich einmal auch &#8220;§<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/6.html" title="&sect; 6 TMG: Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen">6</a> TMG (a.F.)&#8221;. Ich gehe davon aus, dass der alte (in diesem Punkt wortgleiche) §<a href="http://dejure.org/gesetze/TDG/6.html" title="&sect; 6 TDG: Allgemeine Informationspflichten">6</a> TDG gemeint war, dessen Kommentierung man heranziehen wollte, insofern den Fehler einfach richtig zuordnen:</p>
<blockquote><p>in Verstoß gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> Abs. 1 Nr. 2 TMG liegt vor. Dabei kann unabhängig von der vom Landgericht problematisierten Frage der Beweislast für einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass es sich bei dem Feld. Ich freu mich auf E-Mails um einen Link handelt, hinter dem sich die vollständige E-Mailadresse verbarg. Dies erfüllt indes nicht die Anforderungen an § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/6.html" title="&sect; 6 TMG: Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen">6</a> Abs. 1 Nr. 2 TMG. Diese Vorschrift verlangt nicht nur technische Einrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation ermöglichen und dabei handelt es sich typischerweise um die E-Mailadresse (LG Essen Urteil vom 19.9.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=44 0 79/07" title="LG Essen, 19.09.2007 - 44 O 79/07">44 0 79/07</a> &#8211; [<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 196" title="LG Essen, 19.09.2007 - 44 O 79/07">MMR 2008, 196</a>], hier: zitiert nach juris). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, weil sich auf der Startseite die E-Mailadresse gerade nicht befindet. Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 207,2006 -1 ZR 228/03 &#8211; [z. B. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2006, 850" title="BGH, 20.07.2006 - I ZR 228/03: Anbieterkennzeichnung im Internet">CR 2006, 850</a>], hier: zitiert nach juris) ausgeführt, dass dem Transparenzgebot aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/6.html" title="&sect; 6 TMG: Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen">6</a> S. 1 TMG (a. F.) u. U. auch bei Verwendung eines Links genügt werden kann Im zu entscheidenden Fall war dieser Link aber mit Kontakt und Impressum bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat dazu festgestellt, dass dem durchschnittlichen Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen Kontakt und Impressum Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben der Anbieterkennzeichnung gelange. Der vorliegende Sachverhalt ist damit indes nicht vergleichbar: Ich freu mich auf E-Mails kann nicht derselbe Erklärungsinhalt wie den Begriffen Kontakt und Impressum beigemessen werden. Dabei handelt es sich um standardisierte Begriffe bei der Nutzung des Internets, die von einer Vielzahl von Betreibern von Internetseiten (z. B. Behörden, Banken oder Universitäten) in gleicherweise verwandt wird. Das Feld: Ich freu mich auf E-Mails, ist demgegenüber gänzlich individuell gestaltet. Selbst wenn es sich also bei dem genannten Feld um einen Link gehandelt haben sollte, wären die Anforderungen von § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht erfüllt.</p></blockquote>
</div>
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		<title>Gemeinsame Homepage von Steuerberater und Unternehmen?</title>
		<link>http://www.homepage-impressum.de/gemeinsame-homepage-von-steuerberater-und-unternehmen/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Sep 2010 06:17:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jens.ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei Haufe.de findet sich eine kurze Besprechung eines aktuellen Urteils des OLG Celle (StO 1/10) zur Frage, inwieweit es zulässig ist, dass sich ein Steuerberater und ein Unternehmen (hier: GmbH) eine Webseite teilen. Fazit: Keine grundsätzlichen Bedenken, Haufe.de rät aber zu Recht dazu, zumindest im Impressum die Geschäftsbereiche strikt zu trennen wobei der Steuerberater bitte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.haufe.de/newsDetails?newsID=1283864778.62&#038;d_start:int=0&#038;topic=Recht&#038;topicView=Recht">Bei Haufe.de findet sich</a> eine kurze Besprechung eines aktuellen Urteils des OLG Celle (StO 1/10) zur Frage, inwieweit es zulässig ist, dass sich ein Steuerberater und ein Unternehmen (hier: GmbH) eine Webseite teilen. Fazit: Keine grundsätzlichen Bedenken, Haufe.de rät aber zu Recht dazu, zumindest im Impressum die Geschäftsbereiche strikt zu trennen wobei der Steuerberater bitte an seine Pflichtangaben zu denken hat.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Anwalts-Impressum: Direkter Link auf Berufsregeln nicht notwendig!</title>
		<link>http://www.homepage-impressum.de/anwalts-impressum-link-auf-berufsregeln-nicht-notwendig/</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Jul 2010 18:53:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jens.ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Nürnberg-Fürth (3 HK O 9663/09) hat festgestellt, dass ein direkter Link auf den Volltext der &#8211; ansonsten korrekt im Impressum benannten &#8211; berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte nicht notwendig ist. Streitgegenständlich war die verbreitete Formulierung &#8220;Die berufsrechtlichen Regelungen können unter der Rubrik &#8216;Berufsregeln&#8217; unter www.brak.de eingesehen werden.&#8221; Das LG stellt richtigerweise fest, dass §5 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Nürnberg-Fürth (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 HK O 9663/09" title="LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth, 25.03.2010 - 3 HKO 9663/09: Rechtsanw&auml;lte - Keine Pflicht zur Verlinkung auf...">3 HK O 9663/09</a>) hat festgestellt, dass ein direkter Link auf den Volltext der &#8211; ansonsten korrekt im Impressum benannten &#8211; berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte <strong>nicht</strong> notwendig ist. Streitgegenständlich war die verbreitete Formulierung</p>
<blockquote><p>&#8220;Die berufsrechtlichen Regelungen können unter der Rubrik &#8216;Berufsregeln&#8217; unter www.brak.de eingesehen werden.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das LG stellt richtigerweise fest, dass §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> I Nr.5c TMG gerade nicht vorsieht, dass man auf der eigenen Webseite entsprechende berufsrechtliche Regelungen selbst wiedergeben muss. Vielmehr verlangt der §<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> TMG die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind. Eine unmittelbare Verlinkung ist hier zwar hilfreich, aber nicht zwingend.</p>
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		</item>
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		<title>Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung: Neue Impressum-Pflichten?</title>
		<link>http://www.homepage-impressum.de/dienstleistungs-informationspflichten-verordnung-neue-impressum-pflichten/</link>
		<comments>http://www.homepage-impressum.de/dienstleistungs-informationspflichten-verordnung-neue-impressum-pflichten/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 26 May 2010 18:34:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jens.ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.homepage-impressum.de/?p=71</guid>
		<description><![CDATA[Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) sorgt inzwischen für Aufregung: In der Presse ist vermehrt zu lesen, dass man wegen dieser Verordnung zwingend sein Impressum anpassen muss. Das ist m.E. falsch. Im §2 und §3 der DL-InfoV ist zu lesen: [...] muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder [...] vor Erbringung der Dienstleistung, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue <a href="http://www.dienstleistungs-informationspflichten-verordnung.de/" target="_blank">Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung</a> (DL-InfoV) sorgt inzwischen für Aufregung: In der Presse ist vermehrt zu lesen, dass man wegen dieser Verordnung zwingend sein Impressum anpassen muss. Das ist m.E. falsch.</p>
<p>Im §2 und §3 der DL-InfoV ist zu lesen:</p>
<blockquote><p><em>[...] muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor  Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder [...] vor Erbringung der Dienstleistung, folgende  Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen: [...]</em></p></blockquote>
<p>Die Informationen müssen also vor Vertragsschluss oder Dienstleistungserbringung &#8220;fließen&#8221;. Einen Zwang, deswegen die Webseite bzw. das Webseiten-Impressum anzupassen, gibt es deswegen nicht automatisch &#8211; außer, und das ist logisch, man schließt den Vertrag bzw. erbringt die Dienstleistung über die Webseite selbst unmittelbar.</p>
<p>Ob es also &#8220;neue Abmahnwellen&#8221; gibt, wird die Zeit zeigen. Ich denke aber, dass nur die betroffen sein können, die unmittelbar über die Webseite den Vertragsschluss oder die Erbringung der Dienstleistung anbieten. Andernfalls verbleibt ja noch Zeit zur Verfügung-Stellung der Informationen. Nichtsdestotrotz mag es auf den ersten Blick nicht schaden, schon vorsichtshalber die Informationen auf die Webseite zu stellen. Doch auch hier gilt: Vorsicht! §2 I Nr.7 DL-InfoV schreibt vor, dass man auch seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung stellen muss. Die aber sind gerne Ziel wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wegen unzulässiger Formulierungen. Es kann also gut sein, dass man &#8211; wenn man seine AGB unnötigerweise ins Netz stellt &#8211; sich gerade einem erhöhten Abmahnrisiko aussetzt.</p>
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		</item>
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		<title>Auch Zahnärzte müssen ihr Impressum pflegen</title>
		<link>http://www.homepage-impressum.de/auch-zahnarzte-mussen-ihr-impressum-pflegen/</link>
		<comments>http://www.homepage-impressum.de/auch-zahnarzte-mussen-ihr-impressum-pflegen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 09:55:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jens.ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.homepage-impressum.de/?p=64</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Essen (41 O 5/09) mahn Zahnärzte, sich an die Informationspflichten zu halten, speziell mit Blick auf Standesangaben: So wurde der Benutzer der Seite weder über die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung der Mitarbeiter und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist, noch über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert. Es ist anerkannt, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Essen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=41 O 5/09" title="LG Essen, 11.02.2009 - 41 O 5/09">41 O 5/09</a>) mahn Zahnärzte, sich an die Informationspflichten zu halten, speziell mit Blick auf Standesangaben:</p>
<blockquote><p>So wurde der Benutzer der Seite weder über die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung der Mitarbeiter und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist, noch über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert. Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> Abs. 1 TMG einen Wettbewerbsverstoß darstellt, weil es dem Benutzer der entsprechenden Seite erschwert wird, ohne weitere Recherchen seinen Vertragspartner und dessen Status zu erkennen. Die Durchsetzung etwaiger Ansprüche wird dadurch erschwert. Der Wettbewerber verschafft sich einen Vorsprung vor dem Wettbewerber, der die erforderlichen Angaben ordnungsgemäß mit einstellt.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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