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Das OLG Hamm (4 U 213/08) hat festgestellt, dass eine fehlende Umsatzsteuer-ID im Impressum keine Bagatelle und somit abmahnfähig ist. ZWar führt das OLG die bekannten Bedenken auf – allem voran, dass die Angabe der USt-ID weder einen Wettbewerbsvorteil birgt, noch geeignet ist Verbraucher zu schützen – und signalisiert deutlich seine Zustimmung zu diesen Argumente. Allerdings sieht sich das OLG an das europäische Recht gebunden und bejaht daher die Abmahnfähigkeit.


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