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RA Henning Krieg äußert in der Computerwoche (zu lesen hier), dass es natürlich eine Impressumspflicht bei Twitter gibt.

Ich stimme dem zu und gebe das hier so weiter, aber mit einschränkenden Anmerkungen hinsichtlich eines Meinungsstreits:

  1. Im Regelfall wird man kein Problem haben, bei den Twitter-Accounts die Privatheit (Familiäre Anwendung) festzustellen, die man braucht um die Impressumspflicht nach TMG auszuschließen. Ausgenommen natürlich Corporate-Tweets.
  2. Ich bin – damit stehe ich aber alleine auf weiter Flur – Vertreter der Auffassung, dass man den Begriff des “Diensteanbieters” im TMG restriktiv subsumieren muss. Gerade bei Twitter werden die Tweets fest in eine Umgebung mit Suchfunktion und Syndicate-Funktion eingebunden, wobei der einzelne Nutzer gar keine Option hat, den Dienst insgesamt zu aktivieren oder deaktivieren, die volle Kontrolle liegt alleine bei Twitter (Dies nutze ich als Ausschlusskriterium, um Nutzer und Betreiber zu unterscheiden).
    Bei genauer Betrachtung habe ich kein Problem, den twitternden Nutzer lediglich als Nutzer anzusehen und “Twitter” als alleinigen Betreiber, der sich die Inhalte zu eigen macht und deswegen mit den Pflichten eines Betreibers konfrontiert ist.

Als Beispiel zu oben (2) kann nach meinem Dafürhalten eBay herhalten: Wer hier als Privatperson verkauft, muss ja auch kein Impressum herhalten – Interessanterweise stört das bis heute niemanden und ist gängige Praxis. Selbst die gewerblichen Verkäufer werden nicht am TMG sondern an der damaligen BGB-InfoV (Heute EGBGB) und den Widerrufsregeln gemessen. Ich stelle insofern zwischen eBay und sonstigen Diensten immer wieder fest, das mit zweierlei Maß gemessen wird.

Hinweis: Jedenfalls bei gewerblichen Verkäufern wird diese Impressumspflicht bei einzelnen Diensten zunehmend bejaht, etwa beim OLG Düsseldorf (I-20 U 17/07).

Oder als anderer Vergleich: Niemand würde in einem Forum verlangen, dass die Foren-Teilnehmer nur schreiben dürfen, wenn sie ein Impressum hinterlegen. Genau genommen würde eine solche Pflicht gegen §13 VI TMG (Pflicht der Ermöglichung der anonymen Nutzung) verstoßen.

Das OLG Düsseldorf (I-20 U 17/07) hat sich hier letztlich für eine Lösung ausgesprochen, die bei Diensten wie eBay, Twitter, Wikia & Co. eine Richtung weist. Das OLG stellt fest:

Regelmäßig ist nur der Homepage-Inhaber Diensteanbieter, so dass zunächst das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen Diensteanbieter ist. Inhaberin der Domain ist die “m..M. GmbH”. Anders kann es sich aber bei Internetportalen verhalten. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die einzelnen Anbieter bei eBay, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten, für ihre Unterseiten impressumspflichtig sind, obwohl sie den “übergeordneten” Teledienst unter “ebay.de” nicht betreiben. Anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Einzeldarstellung von Filialgeschäften derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Firmengruppe/eines Konzerns eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzen (so das Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 6. März 2007, MMR 2007, 379ff.).

In Düsseldorf kam man dann zu dem Ergebnis, dass ein Impressum auch bei eBay bereit zu halten ist. Insofern wird meiner argumentation konsequent begegnet, was letztlich dann auch bei mir Zustimmung findet. Letztlich wird man mit der Rechtsprechung dann eine eröffnete Impressumspflicht bei “Unterseiten” annehmen müssen, wenn die einzelnen Bereiche (etwa der einzelne Twitter-Account) eine eigenständige Bedeutung erlangt hat.

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