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Das zum 1.3.2007 ergangene neue Telemediengesetz versucht, zusammen mit der 9. Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, die Regelungen zum „Internetrecht“ zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Für Unmut sorgt aber eine scheinbar widersprüchliche Regelung zwischen Rundfunkstaatsvertrag und Telemediengesetz. Dieser Artikel versucht Missverständnisse zu beheben.

Telemediengesetz vs. Rundfunkstaatsvertrag

Auf den ersten Blick unverständlich ist, warum es ein Telemediengesetz gibt und daneben im Rundfunkstaatsvertrag wiederum eigene Regelungen zu Telemedien. Etwas klarer wird es, wenn man sich daran erinnert, dass es vor dem 1.3.2007 noch den „Mediendienstestaatsvertrag“ gab – Telemedien sind nun das Ergebnis der Synpose aus „Telediensten“ und „Mediendiensten“, wobei bei letzteren das Meinungsbildende Element im Vordergrund stand.

Zur Erinnerung: Der Gesetzgeber unterschied ursprünglich zwischen rein informativen Angeboten und meinungsbildenden Angeboten. Hinsichtlich letzterer Angebote war man davon überzeugt, dass solche Angebote –so wie die gedruckten auch- einer inhaltlichen Kontrolle unterliegen müssen. Dieser Ansatz wurde nicht nur nicht aufgegeben, sondern schlichtweg erweitert und entgegen den sonstigen Ausführungen ist schon jetzt festzuhalten, dass dieser Schritt zeitgemäß und von großem Vorteil, etwa für Blogger ist.

Der Rundfunkstaatsvertrag ist ein Werk der Bundesländer, nicht des Bundes, der sicherstellen soll, dass sich die allgemein erreichbaren Medien in Deutschland bestimmten „Standards“ stellen – inhaltlich und auch Werbetechnisch. Wer nun eine Webseite hat, muss sich aber nicht mit dem RStV im Ganzen auseinandersetzen, laut §2 I RStV gelten lediglich die Abschnitte IV bis VI, wobei nur Abschnitt V echte Regelungen beinhaltet. Hier steht auch der vieldiskutierte §55, in dem es um die Informationspflichten geht. Im Weiteren ist schnell zu bemerken, dass der RStV regelmässig auf das Telemediengesetz verweist, etwa beim Datenschutz. Die beiden Gesetze arbeiten Hand in Hand:

  • Der Rundfunkstaatsvertrag trifft sehr wenige grundsätzliche Regelungen hinsichtlich des Anspruchs an den Inhalt von Telemedien mit besonderer Ausprägung auf meinungsbildende,
  • das Telemediengesetz arbeitet mit erweiternden Regelungen hinsichtlich Verantwortung, Datenschutz und Informationspflichten geschäftsmäßiger Webseiten.

Doch noch Mediendienste?

Wer den Rundfunkstaatsvertrag, Abschnitt Telemedien, genau liest, dem muss etwas auffallen: Dort wird –mit wenigen Ausnahmen- nur Bezug auf „Telemedien mit journalistisch-redaktionellem Inhalt“ gesprochen. Wie ich noch zeigen werde, regelt der Rundfunkstaatsvertrag alleine solche Telemedien, für nicht journalistisch-redaktionelle Telemedien tritt der Rundfunkstaatsvertrag keine Regelungen, dies ist dem Telemediengesetz vorbehalten.

Insofern handelt es sich bei der „Vereinheitlichung“ am Ende um eine kleine Mogelpackung: Die alten Mediendienste gibt es noch immer, allerdings ging der Gesetzgeber nun soweit, diese jedenfalls im Versuch sauberer zu definieren als „journalistisch-redaktionelle Inhalte“.

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