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Eigentlich sollten Webseiten, die rein privaten/familiären Zwecken dienen, ja von der Impressumspflicht ausgenommen sein. Eigentlich – aber manche Einzelmeinungen lassen sich wohl nicht ganz ausmerzen. So lese ich in der aktuellen 2. Auflage des Münchener Anwaltshandbuchs zum IT-Recht (2/261) doch allen ernstes, dass immer noch auf den äusserst kritikwürdigen Aufsatz von Ott in der MMR 2007 (!), zu finden ab Seite 354, verwiesen wird, um zu erklären

In dem Moment, wo jedoch von solchen Angeboten etwa Links zu einem geschäftsmäßigen Angebot gesetzt werden, für die ein Entgelt, etwa in Form einer Provision bezahlt wird, treffen den Webseitenbetreiber wieder die Pflichten des §5 TMG.

Sprich: Wer ein Werbebanner schaltet, soll doch die Impressumspflichten erfüllen müssen? In den Materialien des Gesetzgebers liest man seltsamerweise genau das Gegenteil…

Man sieht: Die Impressumspflicht wird uns noch lange mit abstrusen Meinungen beschäftigen.


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