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Interessante Urteile der Vergangenheit

EuGH: Keine Telefonnummer Impressum

Der EUGH hat nun endlich ein Thema geklärt, über das seit Jahren gestritten wurde: Die Angabe einer Telefonnummer im Impressum. In der Sache C-298/07 entschied der EUGH nun, die Norm:

[...] ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.

Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

Sprich: Erstmal ist eine Telefonnummer keine Pflichtangabe. Doch es kommt ein aber, nämlich für den Fall, dass der Nutzer des Dienstes danach fragt.

Fehlende Steuernummer im Impressum ist abmahnfähig
Das OLG Hamm (4 U 213/08) hat entschieden, dass die fehlende Angabe einer vorhandenen Steuer-Identifikationsnummer nach UStG abmahnfähig ist, selbiges gilt für eine fehlende Angabe der Handelsregister-Nummer. Dabei trägt das Gericht den Bedenken, dass jedenfalls die Umsatzsteuer-ID wenigr dem Verbraucher als vielmehr dem Fiskus dient, sieht sich aber in seiner Entscheidung hinsichtlich der Steuer-ID gebunden:

Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.

Impressum nicht erreichbar: Kein Weltuntergang?

Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-20 U 125/08) hilft ein wenig im Webmaster-Alltag: Das Problem war u.a., dass die Impressums-Seite kurzzeitig nicht verfügbar war, weil diese gerade bearbeitet wurde. Das OLG hat festgestellt, dass hierin kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoss zu sehen ist:

Eine nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite technisch bedingte Unerreichbarkeit stellt sich jedoch schon nicht als Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar, denn wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich ist, dann würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen. Darüber hinaus ist aus den schon vom Landgericht aufgeführten Gründen auch eine Fehlfunktion auf Seiten des von der Zeugin Dr. U. genutzten Browsers nicht auszuschließen.

Jedenfalls aber wäre ein derartiger nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumpflicht nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).

Der kurzzeitige Ausfall des Impressums ist also – zumindest beim OLG Düsseldorf – kein so grosses Problem wie vielerorts früher befürchtet.

Unter Berücksichtigung des neuen Telemediengesetzes, Rundfunkstaatsvertrages gibt es hier eine kurze Übersicht über das womit man rechnen muss beim Impressum – und womit nicht.


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