LG Düsseldorf: Keine Impressumspflicht für “Baustellenseite”?
4. Januar 2011 eingestellt von jens.ferner
In einer zweifelhaften Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf (12 O 312/10) entschieden, dass eine “Baustellenseite” (also ein Platzhalter unter einer Domain) keines Impressums bedarf.
Hinsichtlich des TMG wird richtigerweise festgehalten, dass ein geschäftsmäßiges Betreiben im konkreten Fall nicht gesehen werden kann. Das begegnet hier auch keinen Bedenken, gleichwohl es auch diskussionswürdig ist. Interessant sind aber die Ausführungen, warum §55 RfStV keine Anwendung finden soll:
Eine Anbieterkennzeichnungspflicht ergab sich auch nicht aus § 55 Rundfunk-Staatsvertrag (RStV), da dieser ausweislich seiner Bezeichnung und der Präambel nur Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk trifft. Eine Rundfunkveranstaltung durch die Beklagte ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich
Peinlich, peinlich: Zu erklären ist dieser Absatz nur damit, dass dem Landgericht eine veraltete Fassung des Rundfunkstaatsvertrages vorlag. Der lautet nämlich im Titel in der aktuellen 13. Fassung “Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien” und sagt im §1 zum Anwendungsbereich deutlich:
Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.
Dass das Landgericht Düsseldorf diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut aushebeln will, indem es die Präambel zum Staatsvertrag heranzieht, lässt sich auch mit Ergebnisorientiertem Arbeiten nicht mehr erklären.
Update: Die Sache wurde danach dem OLG Düsseldorf als nächste Instanz vorgelegt. Dieses gab einen gerichtlichen Hinweis an die Parteien, dass man jedenfalls keine Relevanz in Bezug auf den Wettbewerb sieht bei einer Baustellenseite. Daraufhin wurde das Rechtsmittel zurück genommen.
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