Gepostet von
jens.ferner am Feb 23, 2010 in
Urteile |
Keine Kommentare
Das OVG NRW (13 B 939/09) hält fest, dass es für die Beurteilung, wer ein (unerlaubtes) Glücksspiel veranstaltet, nicht auf evt. vorhandene Angaben im Impressum ankommt.
Unsere
Facebook-Seite hat bereits 1269 Fans - folgen auch Sie uns und bleiben Sie auf dem Laufenden! An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Wenn Sie das wünschen,
klicken Sie bitte hier
Einen Kommentar schreiben
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.