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Immer wieder wird ja, bis heute, darüber gestritten, wann eine Webseite ein Impressum haben muss – speziell die sehr umfangreichen Vorgaben nach §5 TMG stehen dabei im Fokus. Das häufigste Argument von Betroffenen lautet dabei “Aber ich verdiene doch gar nichts damit, will auch gar nichts verdienen”. Das spielt im Rahmen des §5 TMG, der ein “geschäftsmäßiges” Angebot verlangt, das “in der Regel gegen Entgelt” bereit gehalten wird.

Beim Landgericht Stendal (21 0 242/09) findet man ein sehr plastisches Beispiel, wann die Rechtsprechung das als gegeben ansieht, und das auch nicht weiter kommentiert werden muss:

Auch wenn die Beklagte mit ihrem Internetauftritt keinen Gewinn erzielen wollte, sind die Informationspflichten nach § 5 TMG auf sie anwendbar, weil sie ihre Dienste geschäftsmäßig angeboten hat. Insoweit ist ohne Belang, ob die Tätigkeit auf Einnahmen oder gar Gewinn abzielt. Im Gegensatz zur Gewerbsmäßigkeit liegt eine geschäftsmäßige Tätigkeit vor, wenn der Handelnde beabsichtigt, sie in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (vgl. BGH NJW 2001, 756; Chemnitz/Johnigk, Rechtsbera-
tungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 102 — jeweils zum inhaltsgleichen Begriff in § 1 Rechtsberatungsgesetz). Dass die Beklagte auf Dauer eine Vermittlungsbörse für Betreuungsdienstleistungen betreiben wollte, steht aufgrund der aufwendigen Gestaltung der Website und dem unbestimmten Adressatenkreis fest, an den sich das Angebot richtet. Vermittlungen im Internet werden auch in der Regel gegen Entgelt angeboten.


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